Inhalt:
Pauschales Kinderbetreuungsgeld – Beantragung
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Fristen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Zusätzliche Informationen
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeine Informationen
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld (KBG) steht allen Eltern zu, deren Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder) ab 1. Jänner 2002 geboren wurden.
Die neue Pauschalvariante 12 plus 2 kann grundsätzlich für Geburten ab 1. Jänner 2010 bezogen werden. Eltern, deren Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder) im Oktober, November oder Dezember 2009 geboren wurden, können diese Variante dann in Anspruch nehmen, wenn sie weder im noch für das Jahr 2009 einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt haben. In diesen Fällen erfolgt keine Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für die Zeiträume im Jahr 2009.
Im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird das pauschale Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren. Dazu zählen beispielsweise:
- Hausfrauen/Hausmänner
- Studierende
- Geringfügig Beschäftigte
Während des Bezuges oder im Anschluss an den Bezug vom pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann um Arbeitslosengeld und Notstandshilfe angesucht werden.
Informationen zum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in grenzüberschreitenden Fällen (z.B. für EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger oder wenn ein Elternteil im EU-Ausland arbeitet oder die Familie im EU-Ausland wohnt) erhalten Sie ebenfalls auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Individuelle Beratung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Sie können sich mit Ihren Fragen aber auch an den Familienservice des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend unter der Telefonnummer 0800/240 262 (kostenlos aus ganz Österreich) wenden.
Voraussetzungen
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
(idente Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind) - Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
- Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
(das bedeutet, Sie leben mit ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat) - Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:- EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
- Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Asylberechtigte
- Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
- Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
- fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
- fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
- Der Zuverdienst darf die individuelle Zuverdienstgrenze (diese liegt bei 60 Prozent der Letzteinkünfte, mindestens aber 16.200 Euro pro Kalenderjahr) nicht übersteigen
Hinweis: Eltern, die sich rechtmäßig nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in Österreich aufhalten, wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zur Geburt bzw. Einreise des Kindes in das Bundesgebiet (in der Regel ab Wohnsitzanmeldung) auch für jene Monate gewährt, in denen das Kind die Anspruchsvoraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch nicht erfüllen konnte. Dies gilt jedoch nur, wenn das Kind nach der Erteilung des Aufenthaltstitels oder des Asylzuerkennungsbescheides an einen Elternteil geboren wurde. Diese rückwirkende Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gilt auch für Adoptiv- und Pflegekinder im Rahmen von internationalen Adoptionen. Keine rückwirkende Gewährung erfolgt, wenn der antragstellende Elternteil nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt oder andere Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Fristen
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Bei Adoptiv- und Pflegekindern gilt dies ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird. Wird der Antrag später gestellt, wird das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zu sechs Monate rückwirkend ausbezahlt (entscheidend ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Krankenkasse).
Hinweis: Die neue Pauschalvariante 12 plus 2 kann grundsätzlich für Geburten ab 1. Jänner 2010 bezogen werden. Für Geburten in den Monaten Oktober, November und Dezember 2009 kann diese Variante in Anspruch genommen werden, wenn weder im noch für das Jahr 2009 ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde. In diesen Fällen erfolgt keine Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für die Zeiträume im Jahr 2009.
Zuständige Stelle
- Der Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen wird bzw. wurde
- Ansonsten der Krankenversicherungsträger, bei dem ein Elternteil (mit-)versichert ist oder zuletzt (mit-)versichert war
- In allen anderen Fällen: die Gebietskrankenkasse
Verfahrensablauf
Das Kinderbetreuungsgeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit Bürgerkarte) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.
Wochengeldbezieherinnen erhalten die Formulare grundsätzlich automatisch zugesendet.
Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch signiert und abgesendet werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei elektronischer Antragstellung müssen diese gegebenenfalls persönlich oder per Post nachgereicht werden.
Hinweis: Bitte lesen Sie das Informationsblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zum Kinderbetreuungsgeld, dessen Kenntnisnahme Sie mit Ihrer Unterschrift am Antragsformular bestätigen.
Wenn Sie sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes mit dem anderen Elternteil abwechseln möchten, muss der zweite Elternteil einen eigenen Antrag stellen. Die schriftliche Bekanntgabe der Beendigung und Zustimmung zum Wechsel durch den beziehenden Elternteil ist notwendig, wenn dadurch für denselben Zeitraum zwei Anträge vorliegen. Um eine rechtzeitige Auszahlung zu gewährleisten, sollte das etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel geschehen. Der andere Elternteil ist an die bereits gewählte Variante gebunden und kann daher keine andere Variante wählen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- Bei ausländischen Staatsbürgerinnen/ausländischen Staatsbürgern: zusätzlich
- Reisepass der Antragstellerin/des Antragstellers und des Kindes (dieser kann für Neugeborene nachgereicht werden) und
- EWR-Anmeldebescheinigung der Antragstellerin/des Antragstellers und des Kindes oder
- Aufenthaltstitel (NAG-Karte) der Antragstellerin/des Antragstellers und des Kindes oder
- Asylzuerkennungsbescheide von asylberechtigten Antragstellerinnen/asylberechtigten Antragstellern und Bescheide des Kindes oder
- Asylablehnungsbescheide mit Zuerkennung eines Abschiebeschutzes von subsidiär schutzberechtigten Antragstellerinnen/subsidiär schutzberechtigten Antragstellern und Bescheide des Kindes (eventuell Nachweis über die Ausübung der Beschäftigung und Nichtanspruch auf Grundversorgung)
Die Krankenkasse kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise (z.B. Mitteilung über den Anspruch auf Familienbeihilfe, Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung der Mutter und/oder des Vaters sowie des Kindes) fordern. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vor der Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse.
Kosten
Die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Sie können auch für bestimmte Monate auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld verzichten. Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.
Weitere Informationen zum Verzicht finden sich auf unseren Seiten.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

