Deutsch | English 
HELP.gv.at
Rot-Weiss-Rote FahneIhr offizieller Amtshelfer für Österreich

Geringfügig Beschäftigte


Allgemeines

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt:

  • bei einer Beschäftigung, die für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist – pro Arbeitstag
    • im Jahr 2009: 27,47 Euro (insgesamt jedoch höchstens 357,74 Euro)
    • im Jahr 2008: 26,80 Euro (insgesamt jedoch höchstens 349,01 Euro)
    • im Jahr 2007: 26,20 Euro (insgesamt jedoch höchstens 341,16 Euro)
    • im Jahr 2006: 25,59 Euro (insgesamt jedoch höchstens 333,16 Euro)
  • bei einer Beschäftigung, die für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist – pro Monat
    • im Jahr 2009: 357,74 Euro
    • im Jahr 2008: 349,01 Euro
    • im Jahr 2007: 341,16 Euro
    • im Jahr 2006: 333,16 Euro

Arbeitsrechtliche Anmerkung

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten – mit Ausnahme der Kündigungsregelung im Angestelltengesetz – die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. So haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beispielsweise auch Anspruch auf Urlaub, auf Pflegefreistellung und Abfertigung unter den selben Voraussetzungen wie allen übrigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Hinweis: Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anrecht auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.


Sozialversicherung

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind unfallversichert. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den geringfügig Beschäftigten oder die geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden (Anmeldung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen).

Dem geringfügig Beschäftigten oder der geringfügig Beschäftigten wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen.

Den Antrag "Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung - Anmeldung" (zum Download) müssen die geringfügig Beschäftigten bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst stellen. Der Beitrag von 50,48 Euro für das Jahr 2009 muss vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin monatlich eingezahlt werden. Mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag beginnt der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die in Summe die monatliche Einkommensgrenze von 357,74 Euro für das Jahr 2009 – für das Jahr 2008 waren es 349,01 Euro – übersteigen, ist in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten. Somit entsteht für den geringfügig Beschäftigten oder die geringfügig Beschäftigte voller Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung

Geringfügige Einkommen sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn daneben ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.

Stand: 1.1.2009
Haftungsausschluss .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


 

Hilfe zur Suche .
Erweiterte Suche .

Fragen und Anregungen