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Vollmacht
Eine Vollmacht ist die Befugnis, wirksam im Namen einer anderen Person zu handeln (Vertretungsmacht). Diese Vertretungsmacht kann auf verschiedenste Weise begründet werden.
Am häufigsten wird eine Vollmacht rechtsgeschäftlich (d.h. privatautonom) eingeräumt. In diesem Zusammenhang bedeutet Vollmacht zweierlei:
- Vertretungsbefugnis: Der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin räumt dem Bevollmächtigten oder der Bevollmächtigten die Befugnis ein, in seinem oder ihrem Namen zu handeln.
- Urkunde: Eine Vollmacht kann eine Urkunde sein, die den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte als gesetzlichen Vertreter oder gesetzliche Vertreterin des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin ausweist.
Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:
- Einzelvollmacht: Bevollmächtigung zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes
- Gattungsvollmacht: Bevollmächtigung zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften
- Generalvollmacht: Bevollmächtigung zum Abschluss aller Geschäfte
Hinweis: Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
Beispiel:
Herr A, der in Bregenz wohnt, schickt seinem Freund B in Wien eine Vollmacht mit der Bitte, für ihn dort ein Haus zu kaufen. B sagt zu. Um einen gültigen Kaufvertrag zwischen A und dem Verkäufer oder der Verkäuferin des Hauses abschließen zu können, muss B, der Bevollmächtigte,
- dem Verkäufer oder der Verkäuferin gegenüber deutlich machen, dass er in fremdem Namen, also für A handelt,
- vom Vollmachtgeber A tatsächlich die Befugnis erhalten haben, ihn zu vertreten und
- selbst zumindest beschränkt geschäftsfähig sein.
