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Bildungskarenz
Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ab dem siebten Arbeitsmonat gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) angetreten werden.
Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.
Gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) besteht für die Zeit der Bildungskarenz Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern die Bildungskarenz in Anspruch nehmenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllen und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr beträgt die geforderte Mindestinanspruchnahme der Weiterbildung 16 Wochenstunden, wenn keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen.
Hinweis: Ab dem 1. Jänner 2012 wird für Bildungskarenzen wieder eine Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr vorausgesetzt. Auch wird die Mindestdauer eines Teils der Bildungskarenz wieder drei Monate statt zwei Monate betragen.
- Eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
- Formular Bildungskarenz – Bescheinigung zum Nachweis zum Download
- Dauer der Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz:
- Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis über mindestens sechs Monate bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber
- Bei Saisonbeschäftigten: ununterbrochenes befristetes Arbeitsverhältnis über mindestens drei Monate sowie innerhalb der letzten vier Jahre vor Antritt der Bildungskarenz ein Gesamtausmaß von sechs Monaten bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber (Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber werden zusammengerechnet)
- Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme
Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz oder des ersten Teiles der Bildungskarenz vereinbart werden. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2008 eine Bildungskarenz angetreten haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
Weitere Informationen zur Wiederaufnahme der Arbeit nach der Karenz können Sie auch der von der Arbeiterkammer Wien verfassten Broschüre "Wiedereinstieg nach der Karenz" entnehmen, die unter der E-Mail-Adresse bestellservice@akwien.at bestellt werden kann oder direkt zum Download angeboten wird.
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
Erstellt in Zusammenarbeit mit:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
