Sozialentschädigung für Opfer von Gewalt in Heimen, Pflegefamilien und Krankenanstalten
Allgemeine Informationen
Mit 1. Juli 2017 wurde Opfern (im Kindes- oder Jugendalter) von Gewalt in Heimen, Pflegefamilien und Krankenanstalten in den Jahren 1945 bis 1999 ein Rentenanspruch eingeräumt (Heimopferrentengesetz − HOG).
Voraussetzungen
Wer in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999
- in Kinder- und Jugendheimen,
- als Kind oder Jugendliche/Jugendlicher in Krankenanstalten der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, der Kirchen oder in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden,
- oder in Pflegefamilien
Opfer von Gewalt wurde und dafür vom Träger der Einrichtung eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten hat, erhält ab Erreichen des Regelpensionsalters bzw. ab Bezug einer Eigenpension auf Antrag eine monatliche Rentenzahlung.
Anspruch haben auch Bezieherinnen/Bezieher einer laufenden Geldleistung der Mindestsicherung aufgrund von dauernder Arbeitsunfähigkeit, von Rehabilitationsgeld und einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit.
Personen, die nur eine (sonstige) Hinterbliebenenpension beziehen, haben vor dem 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahr (= Regelpensionsalter) keinen Anspruch.
Die Rente wird valorisiert, beträgt im Jahr 2018 306,60 Euro monatlich und wird 12 Mal jährlich ausgezahlt.
Eine Ersatzleistung für einen Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz vom Sozialministeriumservice wird auf die Rente angerechnet.
Fristen
Die Rente gebührt frühestens ab 1. Juli 2017. Wird ein Antrag bis 1. Juli 2018 (von den neu aufgenommenen Opfern in Krankenanstalten bis zum 1. Juli 2019) gestellt, wird die Rente rückwirkend ab 1. Juli 2017 bezahlt.
Werden die Voraussetzungen erst später erfüllt, z.B. wenn die Antragstellerin/der Antragsteller erst nach dem 1. Juli 2017 60 bzw. 65 Jahre alt wird, gebührt die Rente ab dem darauffolgenden Monatsersten.
Die Rentenleistung gebührt für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension bzw. des Rehabilitationsgeldes.
Zuständige Stelle
Der Antrag ist bei dem Pensionsversicherungsträger einzubringen, der die Eigenpension (Ruhegenuss) auszahlt. Liegt kein Bezug einer
Eigenpension bzw. eines Ruhegenusses vor, so ist das Sozialministeriumservice zuständig.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Sozialentschädigung nach dem Heimopferrentengesetz kann formlos, mit Antragsformular oder persönlich gestellt werden. Hat die Antragstellerin/der Antragsteller keine pauschalierte Entschädigung erhalten, wird die Volksanwaltschaft (Rentenkommission) befasst, die die Angelegenheit prüft und eine Empfehlung abgibt.
Informationen gibt es auch auf der Homepage der entscheidenden Pensionsversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular "Antrag auf Heimopferrente"Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsblatt zum Antrag auf Heimopferrente (Sozialministeriumservice)
- Landesstellen des Sozialministeriumservice
- Heimopferrente (Volksanwaltschaft)
Rechtsgrundlagen
Heimopferrentengesetz (HOG)Zum Formular
Heimopferrente – AntragHinweis
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz