Haustiere
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- Mitnahme von Heimtieren bei Reisen innerhalb der EU-/EWR-Mitgliedsaaten
- Allgemeines zur Haustierhaltung
- Hundeanmeldung
- Hundeabmeldung
- Verbot der Haltung bestimmter Tierarten
- Tierbestattung
- Hundeanmeldung online
- Zusätzliche Informationen
- Weiterführende Links
Mitnahme von Heimtieren bei Reisen innerhalb der EU-/EWR-Mitgliedstaaten
Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der Abreise bei den jeweiligen ausländischen Vertretungsbehörden (Botschaften, Konsulate) bzw. den in Österreich zuständigen Behörden über aktuelle Bestimmungen (z.B. Sonderregelungen für die Mitnahme von Jungtieren unter drei Monaten) zu erkundigen.
Für die Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist seit 1. Oktober 2004 ein veterinärbehördliches Dokument, und zwar der Heimtierausweis (Pet Passport) vorgeschrieben.
Der Heimtierausweis ist ein europaweit einheitlicher fälschungssicherer Ausweis, der eine eindeutige Kennzeichnung und Überprüfung des Tieres zulässt. Der Ausweis ist bei allen in Österreich freiberuflich tätigen Tierärztinnen/freiberuflich tätigen Tierärzten, die ihren Berufssitz in Österreich haben, erhältlich.
Im Heimtierausweis muss für über drei Monate alte Tiere eine gültige Tollwutimpfung (und gegebenenfalls gültige Auffrischungsimpfungen) eingetragen werden.
Der Heimtierausweis enthält auch Angaben über die Halterin/den Halter des Tieres. Es gibt auch die Möglichkeit, einen Wechsel der Halterin/des Halters darin zu vermerken. Ein Foto des Tieres kann beigefügt werden. Jedenfalls eingetragen werden Name, Alter, Rasse, Geschlecht und Kennzeichnungsnummer des Tieres.
Für die eindeutige Kennzeichnung der Tiere ist bei der Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen ins Ausland eine Kennzeichnung mittels Tätowierung oder Mikrochip vorgeschrieben. Der Chipnummerncode bzw. die deutlich identifizierbare Tätowierung müssen im Heimtierausweis eingetragen sein.
Bis 2. Juli 2011 war die Ausreise mit Tieren mit tätowierter Kennzeichnung möglich. Seit 3. Juli 2011 dürfen Katzen und Frettchen nur mehr mittels Chip gekennzeichnet werden, vor dem 3. Juli 2011 erfolgte Tätowierungen behalten ihre Gültigkeit.
Allgemeines zur Haustierhaltung
Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, muss ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung tierärztliche Betreuung zukommen lassen.
Tierquälerei und die grundlose Tötung von Tieren sind ausdrücklich verboten.
Grundsätzlich hat die Tierbesitzerin/der Tierbesitzer (im Besonderen die Hundeeigentümerin/der Hundeeigentümer) dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen, Sandkisten und Kinderspielplätze nicht durch das Tier (im Besondern den Hund) verunreinigt werden.
Hundeanmeldung
Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
In den meisten Bundesländern ist das Tragen einer Hundemarke gesetzlich verpflichtend bzw. können die Gemeinden dieses vorsehen.
Seit 30. Juni 2008 besteht für alle in Österreich gehaltenen Hunde eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip. Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/vom Tierarzt spätestens bis zum dritten Lebensmonat des Hundes eingesetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen stellt zur überregionalen Zusammenarbeit eine österreichweite Tierschutzdatenbank zur Verfügung.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 6 – Stadtkasse
Für Eigentümerinnen/Eigentümer von Hunden gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die im Tierschutzgesetz und den dazugehörigen Verordnungen geregelt sind. Beißkorb und Leine sind jedoch immer zumindest mitzuführen.
Hundeabmeldung
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 6 – Stadtkasse
Verbot der Haltung bestimmter Tierarten
Laut Gesetz ist das Halten von bestimmten Tierarten anzeigepflichtig (z.B. bei Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung haben) bzw. bewilligungspflichtig (z.B. bei der Haltung von Tieren im Zoo, im Zirkus, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, bei Veranstaltungen).
Detailliertere Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei den zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern.
Zuständige Stelle
- Die Bezirksverwaltungsbehörde
- In Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: die MA 60 – Veterinäramt und Tierschutz
Tierbestattung
Grundsätzlich sind tote Tiere aus seuchenhygienischen Gründen entsorgungspflichtig. Die Eigentümerin/der Eigentümer ist verpflichtet, tote Tiere an eine zugelassene Einrichtung zu übergeben (z.B. Sammelstelle in den Gemeinden, Tierkörperbeseitigung, Tierfriedhof, Heimtierkrematorium).
Jedoch ist das Vergraben eines einzelnen Haustieres (Hunde, Katzen, Kleintiere) auf dem eigenen Grund des Tierhalters gestattet, sofern es sich nicht um ein seuchenverdächtiges Tier handelt. In einzelnen Bundesländern bestehen jedoch weitere Einschränkungen!
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: die Veterinäramtsabteilungen des Magistratischen Bezirksamtes
Hundeanmeldung online
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf den deutschsprachigen Seiten von oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Tierschutz - Helpline
- Veterinäramt der Stadt Wien – Amtstierärztlicher Permanenzdienst
- Tierhaltung in Niederösterreich
- Notdienst der österreichischen Tierärztinnen/Tierärzte
- Wiener Tierschutzverein
- Österreichischer Tierschutzverein
- Veterinärmedizinische Universität Wien (Tierspital)
- Umweltbundesamt
- Tierärztekammer Österreich
- Tierschutzhäuser in Österreich
Hinweis
oesterreich.gv.at-Redaktion