Allgemeines zum Grundwehrdienst

Zur Ableistung des Grundwehrdienstes können alle tauglichen männlichen österreichischen Staatsbürger bis zu ihrem 35. Geburtstag einberufen werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie bereits vorher für einen vor dem 35. Geburtstag liegenden Zeitpunkt einberufen wurden. Nach Abschluss des Stellungsverfahrens wird die Eignung zum Wehrdienst durch Beschluss festgestellt.

Achtung

Wenn Sie einen Einberufungsbefehl erhalten, müssen Sie unverzüglich Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber informieren. Falls Sie Arbeitslosengeld beziehen, teilen Sie dies der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) mit.

Sind Sie am Antritt des Grundwehrdienstes verhindert, teilen Sie dies unverzüglich dem zugewiesenen Verband mit. Den Verhinderungsgrund müssen Sie beweisen können.

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Letzte Aktualisierung: 19. Februar 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung