Notstandshilfe – Antrag
Allgemeine Informationen
Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.Fristen
Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Verfahrensablauf
Wer nicht Nutzerin/Nutzer eines eAMS-Kontos ist, muss zur Beantragung von Notstandshilfe persönlich beim AMS vorsprechen. Eine Vertretung durch eine andere Person ist nur bei Vorliegen bestimmter zwingender Gründe (z.B. Arbeitsaufnahme oder Krankheit) möglich.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt. Zur Information wird eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der Arbeitslosen/dem Arbeitslosen ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, die bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht werden muss.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.Zusätzliche Informationen
In bestimmten Fällen (z.B. wenn eine Person ihr Dienstverhältnis selbst gekündigt hat) wird in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung keine Notstandshilfe ausgezahlt. Detaillierte Informationen zu dieser sogenannten "Sperrfrist" finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Die Krankenkasse gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
Hinweis
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz