Entwicklungshelfergesetz u.a. – beschlossene Änderungen
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Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen NICHT die aktuelle Rechtslage wieder!
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – beschlossene Änderungen
Das Entwicklungshelfergesetz wird an die aktuellen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften angepasst und die sozial- und arbeitsrechtliche Situation von Entwicklungshelferinnen/Entwicklungshelfern verbessert. Das Bundesgesetz zur Änderung des Entwicklungshelfergesetzes u.a. wurde am 8. August 2013 im Bundesgesetzblatt I Nr. 187/2013 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt I Nr. 187/2013 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Die zugrunde liegende Regierungsvorlage sowie deren Verlauf finden sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments.
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" finden sich auf HELP.gv.at.
Inhalt des Gesetzes
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:
- Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen
Die Entwicklungshelferin/der Entwicklungshelfer hat auch während einer Arbeitsunfähigkeit sowie allfälligen Behandlung in ihrem/seinem Heimatland Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen. Als Heimatland sind das Land der Staatsangehörigkeit der Fachkraft bzw. das Land des ständigen Wohnsitzes zu verstehen. - Gleichstellung von EU-Bürgern
Die Gleichstellung von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern wird verankert. - Zuständigkeitswechsel
Die Zuständigkeit geht von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler auf die Bundesministerin/den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über. - Erstattung der Reisekosten
Künftig wird zwischen mitreisenden Ehegattinnen/mitreisenden Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern, die über ein eigenes Einkommen verfügen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, und solchen mit keinem oder nur einem geringfügigen Einkommen unterschieden. Dadurch wird die Lage von mitreisenden Ehegattinnen/mitreisenden Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern und Kindern, denen künftig auch im Falle eines Arbeitsverhältnisses im Einsatzland die Reisekosten erstattet werden, sofern sie nicht mehr als ein geringfügiges Einkommen beziehen, verbessert. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt auch für Kinder, die aus Gründen einer Ausbildung im Einsatzland nicht im gemeinsamen Haushalt leben. - Reintegrationsmonat
Der sogenannte "Reintegrationsmonat", der den erforderlichen medizinischen Untersuchungen, der Wiedereingliederung sowie der vereinbarten Berichterstattung dient, ist nicht länger auf Österreich beschränkt, sondern kann auch im Land des nachfolgenden Wohnsitzes verbracht werden. - Schaffung einer Mindestbeitragsgrundlage
Durch Verankerung einer Mindestbeitragsgrundlage im ASVG werden Entwicklungshelferinnen/Entwicklungshelfer pensionsrechtlich abgesichert. - Inkrafttreten
Inkrafttreten mit Kundmachung
Hinweis
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten