Volksbefragung
- Allgemeines zur Volksbefragung
- Gegenstand einer Volksbefragung
- Durchführung einer Volksbefragung
- Teilnahme an Volksbefragungen
- Ergebnis der Volksbefragung
Dieses "Thema des Monats" Dezember/Jänner 2012 entspricht den Regelungen zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und wird nicht laufend aktualisiert.
Allgemeines zur Volksbefragung
Die Volksbefragung ist – neben dem Volksbegehren und der Volksabstimmung – ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie. Sie wird im Gegensatz zur Volksabstimmung vor der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat durchgeführt und dient der Politik dazu, vor endgültigen Entscheidungen die Meinung der österreichischen Bevölkerung zu erfragen.
Neben der bundesweiten Volksbefragung gibt es auch die Möglichkeit der Befragung der Bevölkerung eines Bundeslandes in Bezug auf Themen, die durch Landesrecht geregelt werden müssen.
Seit Einführung der Möglichkeit einer Volksbefragung auf Bundesebene im Jahr 1989 wurde noch keine österreichweite Volksbefragung durchgeführt.
Gegenstand einer Volksbefragung
Gegenstand einer Volksbefragung muss eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung sein, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist. Zu folgenden Angelegenheiten kann das Volk nicht befragt werden:
- Wahlen
- Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat
Durchführung einer Volksbefragung
Ein Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung kann entweder vom Nationalrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Im Anschluss muss darüber eine Vorberatung im Hauptausschuss des Nationalrates stattfinden. Die Volksbefragung muss durchgeführt werden, wenn der Nationalrat dies mit Mehrheit beschließt.
Die Volksbefragung wird durch Entschließung des Bundespräsidenten angeordnet. Den Tag der Volksbefragung (Sonntag oder gesetzlicher Feiertag) sowie den Stichtag bestimmt die Bundesregierung durch Verordnung. Für denselben Befragungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen angeordnet werden.
Die Fragestellung muss entweder aus einer mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen bestehen.
In der Volksbefragung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
Teilnahme an Volksbefragungen
Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Demnach sind alle Österreicherinnen/Österreicher, die am Befragungstag mindestens 16 Jahre alt sind und nicht wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, berechtigt, an einer Volksbefragung teilzunehmen.
Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte
Folgende Personen haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte und somit die Möglichkeit, auch außerhalb des Ortes, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, an einer Volksbefragung teilzunehmen:
- Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Befragungstag verhindert sein werden, ihre Stimme abzugeben (z.B. wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland)
- Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich ist (z.B. gebrechliche Personen oder Häftlinge)
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mit einer Stimmkarte an Volksbefragungen teilnehmen, wenn sie zum jeweiligen Stichtag (etwa sieben Wochen vor einem Befragungstag) auf entsprechenden Antrag in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind. Die Eintragung gilt für die Dauer von zehn Jahren und für alle Wahlereignisse, ausgenommen die Europawahl, für die eine separate Antragstellung erforderlich ist.
Das Formular zur Beantragung der Ausstellung einer Stimmkarte findet sich auf HELP.gv.at.
Ergebnis der Volksbefragung
Das Ergebnis einer Volksbefragung hat – im Gegensatz zum Ausgang einer Volksabstimmung – rechtlich keine bindende Wirkung.
Weitere Informationen zu Volksabstimmung und Volksbefragung finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.
Hinweis
Bundesministerium für Inneres