Leben in der Stadt Salzburg
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Stadt
- Müll
- Kontaktdaten der Stadt
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)
Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 19 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- 10 bis 12 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte
Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 19 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- 10 bis 12 Uhr
Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 8 bis 12 Uhr
- 15 bis 18 Uhr
verboten:
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Straßenverkehrsordnung ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Hundehaltung
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Im Gebiet der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.
Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Stadt:
Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Stadt
Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Abfallsammelzentrum der Stadt
Recyclinghof Stadt Salzburg
Siezenheimer Straße 20
5020 Salzburg
Telefon: +43 662 8072 / 4561
Fax: +43 662 8072 / 4545
E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 17 Uhr
- Samstag
- 7 bis 12 Uhr
Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.
Kontaktdaten der Stadt
Magistrat Salzburg
Mirabellplatz 4
5024 Salzburg
Telefon: +43 662 8072 / 2000
Fax: +43 662 8072 / 3003
E-Mail: buergerservice@stadt-salzburg.at
Bürgerservice:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 13 Uhr
Hinweis
HELP-Redaktion