Außergewöhnliche Fälle nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Allgemeine Informationen
In außergewöhnlichen Fällen kommen folgende Regelungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes nicht zur Anwendung:
- Begrenzung der Arbeitszeit
- Ruhepausen
- tägliche Ruhezeit
- Zahl der zulässigen verlängerten Dienste
Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist jedoch nur zulässig, wenn die einzelne Arbeitnehmerin/der einzelne Arbeitnehmer schriftlich zugestimmt hat. Für diese Zustimmungserklärung sind detaillierte Bestimmungen vorgesehen.
Der Anspruch auf Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich bleibt jedoch aufrecht.
Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, wenn
- die Betreuung von Patientinnen/Patienten nicht unterbrochen werden kann, oder
- eine sofortige Betreuung von Patientinnen/Patienten unbedingt erforderlich wird.
Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere organisatorische Maßnahmen nicht möglich sein.
Aufzeichnungen
Arbeitszeitüberschreitungen in außergewöhnlichen Fällen sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen gesondert anzuführen.
Anzeigepflicht
Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen, bei denen die angeführten Regelungen nicht eingehalten werden können, sind der Arbeitsinspektion schriftlich anzuzeigen. In die Anzeige sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und die vorgesehene Arbeitszeit anzugeben.
Zuständige Stelle
Zuständig zur Kontrolle, ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen, ist die Arbeitsinspektion.
Rechtsgrundlagen
§§ 8 Abs 1 und 4, 11b Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
Zum Formular
Arbeitszeit - Meldung der Arbeitszeitverlängerung Krankenanstalten - KA-AZG-8
Hinweis
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz