Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit
Allgemeines
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben im Rahmen der Familienhospizkarenz die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre – im gleichen Haushalt lebenden – schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.
Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern offen:
- Herabsetzung der Arbeitszeit
- Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst auf Spätdienst)
- Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (=Karenz)
Sterbebegleitung kann für
- Ehegattinnen/Ehegatten
- eingetragene Partnerinnen/Partner und deren Kinder
- Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und deren Kinder
- Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Geschwister sowie
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
verlangt werden.
Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann für im gemeinsamen Haushalt lebende
- leibliche Kinder
- Stiefkinder
- Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie
- Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
verlangt werden.
Die Maßnahmen zur Sterbebegleitung bzw. zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder können auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig vorgenommen werden.
Personen, die eine Familienhospizkarenz vereinbart haben, haben einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).
Wenn Sie Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten.
Dauer
Die Sterbebegleitung kann im Anlassfall zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall möglich.
Die Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann zunächst für maximal fünf Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt neun Monaten pro Anlassfall möglich.
Bei Begleitung schwersterkrankter Kinder wird darüber hinaus vom Vorliegen eines neuen Anlassfalls ausgegangen, wenn die Karenz/Teilzeitbeschäftigung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie erfolgen soll, selbst wenn sich keine Hinweise auf ein neues Krankheitsbild oder eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes finden. Diese neuerliche Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz/-teilzeit zur Begleitung schwersterkrankter Kinder darf höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden.
Weiterführende Links
- Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit (BMASGK)
- Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit" (BMASGK)
- Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit" - Leicht Lesen (BMASGK)
Rechtsgrundlagen
§§ 21c bis 21f Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
§§ 14a und 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Zum Formular
Hinweis
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz