Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, hat sie/er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Durch jeweils weitere vier Wochen behält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres bestehen unterschiedliche Regelungen für Arbeiterinnen/Arbeiter einerseits bzw. für Angestellte andererseits.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben bei neuerlicher Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur insoweit, als dieser noch nicht durch die bisherigen Krankenstände ausgeschöpft ist.
Nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum steht Krankengeld aus der Sozialversicherung zu.
Bei Bezahlung des halben Lohns/Gehalts aufgrund von arbeitsrechtlichen Ansprüchen ruht die eine Hälfte des Krankengeldes, d.h. es besteht Anspruch auf 50 Prozent des ursprünglichen Betrages aus der Sozialversicherung.
Weiterführende Links
- Kurzfilm zum Thema "Krankenstand" (Arbeiterkammer)
- Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (NÖGKK)
- Entgeltfortzahlung für Arbeiter im neuen Arbeitsjahr (NÖGKK)
- Entgeltfortzahlung und Feiertage (NÖGKK)
- Sachbezug während eines Krankenstandes (NÖGKK)
- Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Hinweis
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz