Bagatellgrenze 1.100 Euro und Abschreibung geringwertiger Trennstücke
Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Bemessungsgrundlage weniger als 1.100 Euro beträgt.
Wenn es sich um einen Erwerbsvorgang gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz handelt und die Bemessungsgrundlage weniger als 2.000 Euro beträgt, ist der Erwerb ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit.
Stand: 01.01.2019
Hinweis
Hinweis
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Finanzen