Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss
Hat die Unternehmerin/der Unternehmer einen Telefonanschluss (z.B. Kundenhotline, Servicetelefon) eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen den Vertragspartnerinnen/den Vertragspartnern eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihr/ihm zu ermöglichen, darf für den Telefonanruf kein Entgelt verlangt werden. Anbieterinnen/Anbieter von Telekommunikationsdiensten (z.B. Mobilfunkanbieter) haben das Recht, für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen (getätigter Telefonanruf) ein Entgelt zu verlangen.
Hat die Unternehmerin/der Unternehmer eine Kundenhotline oder ein Servicetelefon eingerichtet, die der Verbraucherin/dem Verbraucher eine Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag ermöglicht, muss die im Rahmen des Telefonats gegebene Auskunft oder Information für die Verbraucherin/den Verbraucher kostenlos sein. Es darf also von der Verbraucherin/dem Verbraucher kein Entgelt (z.B. im Rahmen einer Mehrwertnummer) verlangt werden.
Das bedeutet, dass der Verbraucherin/dem Verbraucher nur die reinen Telefonkosten (Kosten eines Telefonanrufs nach dem "Grundtarif") vom Telekommunikationsdienstleister (z.B. Mobilfunkanbieter) in Rechnung gestellt werden dürfen.
Rechtsgrundlagen
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Hinweis
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz