Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
Ist die Unternehmerin/der Unternehmer ihrer/seiner Informationspflicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts nicht nachgekommen, beträgt die Rücktrittsfrist 12 Monate und 14 Tage.
Holt die Unternehmerin/der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb der verlängerten Rücktrittsfrist nach, so kann die Verbraucherin/der Verbraucher binnen 14 Tagen zurücktreten.
Rechtsgrundlagen
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Stand: 02.02.2018
Hinweis
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Abgenommen durch:
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz