Gewerbeanmeldung reglementierte Gewerbe (Einzelunternehmen)
Allgemeine Informationen
Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist.
Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung.
Informationen zur Gewerbeanmeldung von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften finden sich im Thema "Gründung einer Gesellschaft".
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe nicht erbringen können, müssen eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, die/der den Befähigungsnachweis erbringt.
Eine Geschäftsführerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis einer Geschäftsführerbestellung entfällt insbesondere für EWR-Staatsangehörige oder Schweizerinnen/Schweizer die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR bzw. in der Schweiz haben.
Detaillierte Informationen zum Thema "Gewerbe – Anmeldung" in englischer Sprache finden sich auf USP.gv.at.
Voraussetzungen
Für den Einzelunternehmer:
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EWR-Vertragsstaaten
- Schweiz
- Andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung
- Eigenberechtigung: ab 18 Jahren
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden. - Befähigungsnachweis oder
- Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen bei EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürgern
Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer:
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EWR-Vertragsstaaten
- Schweiz
- Andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung
- Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz
- Eigenberechtigung: ab 18 Jahren
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden - Befähigungsnachweis oder
- Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
- Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann – mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch über das Unternehmensserviceportal im Zuge der eGründung erfolgen.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Genauer Standort der Gewerbeausübung
- Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
- Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
- Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers:
- Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Sozialversicherungsnummer
- Dienstgeberkontonummer
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.
Eintragung in das Gewerberegister
Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt sind und die individuelle Befähigung rechtswirksam festgestellt ist) in das Gewerberegister eingetragen.
Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche
- Nachsicht vom Gewerbeausschluss oder
- Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Anerkennung oder Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.
Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.
Die Behörde übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem Gewerberegister; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid.
Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Für den Einzelunternehmer:
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass der Anmeldenden/des Anmeldenden
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
- Bestätigung der Meldung
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
- Bei Namensänderung: zusätzlich
- Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
- Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich
- Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
- Bei Neugründung zusätzlich
- Erklärung über die Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung, die über das Unternehmensserviceportal im Zuge der eGründung abgegeben wurde oder Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
- Wenn vorhanden: Befähigungsnachweis (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder
- Wenn vorhanden: Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Wenn vorhanden: Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
Bei Bestellung eines Geschäftsführers: zusätzlich
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
- Bestätigung der Meldung
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
- Bei Namensänderung: zusätzlich
- Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
- Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich
- Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
- Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
- Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist:
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
- Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
- Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
- Erklärung für Gewerbeanmelderin/Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerberin/Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
- Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
- Dienstgeberkontonummer
- Befähigungsnachweis (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder
- Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
Kosten
- Für den Auszug aus dem Gewerberegister auf Antrag
- Bundesgebühr: 7,20 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie können Ihre Tätigkeit im Zuge der eGründung über das Unternehmensserviceportal bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 13, 39, 339, 340 ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
Online-Verfahren:
- Gewerbe-Anmeldung
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
Hinweis
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort