Kommanditgesellschaft (KG)
Haftung
Volle Haftung der Komplementärin/des Komplementärs; die Kommanditistin/der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe ihrer/seiner Haftsumme, die der Höhe nach frei gestaltbar ist.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Eine vollhaftende Gesellschafterin/ein vollhaftender Gesellschafter oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.
Steuerrecht
Jede Gesellschafterin (Komplementärin, Kommanditistin)/jeder Gesellschafter (Komplementär, Kommanditist) ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Sozialversicherung
Die Komplementärin/der Komplementär unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Die Kommanditistin/der Kommanditist unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihr/ihm Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihr/ihm gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Eine Kommanditistin/ein Kommanditist kann als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Firmenbuch
Die Eintragung ist notwendig.
Firmenwortlaut
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" enthalten. Wenn in einer KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein (z.B. GmbH & Co KG). In die Firma darf nur der Name einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Hinweis
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz