Offene Gesellschaft (OG)
Haftung
Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.
Steuerrecht
Jede offene Gesellschafterin/jeder offene Gesellschafter ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Sozialversicherung
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG, soweit sie/er nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist. Insbesondere kann eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter, die/der von der Geschäftsführung und der Vertretung der OG ausgeschlossen ist, als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Firmenbuch
Die Eintragung ist notwendig, die OG entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch.
Firmenwortlaut
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "offene Gesellschaft" oder "OG" enthalten. Wenn in einer OG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. Für Freiberuflerinnen/Freiberufler bestehen Sonderbestimmungen. In die Firma darf nur der Name einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Hinweis
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz