Dienstleistungsanzeige
Allgemeine Informationen
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländerinnen/Inländer in Österreich ausüben. Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige).
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Abt. I/5a
E-Mail: post.i5a@bmdw.gv.at
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Für juristische Personen:
- Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates über die Berufsberechtigung
- Bestätigung über bisherige Tätigkeit im Gewerbe
- Abschrift aus dem Unternehmensregister
- Für den verantwortlichen gesetzlichen Vertreter oder die verantwortliche gesetzliche Vertreterin:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Berufsqualifikationsnachweis
Für natürliche Personen:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR
- Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates über die Berufsberechtigung
- Berufsqualifikationsnachweis
- Bestätigung über bisherige Tätigkeit im Gewerbe
Kosten
Die Höhe der Kosten hängt von der Zahl der betroffenen Gewerbe und dem Umfang der erforderlichen Unterlagen ab.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§ 373a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
Dienstleistungsanzeige (auch als Online-Verfahren verfügbar)
Hinweis
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort