Befähigungsnachweis
Wenn Sie ein reglementiertes Gewerbe ausüben wollen, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis ist der Nachweis, dass die Gewerbeanmelderin/der Gewerbeanmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausüben zu können.
Kann der Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde. Dazu müssen die für die Ausübung des (Teil-)Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden.
Erbringt eine Einzelunternehmerin/ein Einzelunternehmer selbst keinen Befähigungsnachweis, muss eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellt werden.
Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaft, Vereine etc.) oder eingetragenen Personengesellschaften muss die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer ebenfalls den Befähigungsnachweis erbringen.
Können weder der formelle noch der individuelle Befähigungsnachweis erbracht werden, bestehen folgende Möglichkeiten, eine an einen Befähigungsnachweis gebundene Tätigkeit auszuüben:
- Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebes
Das Vorliegen eines Industriebetriebes wird von der Gewerbebehörde geprüft. Typische Merkmale eines solchen sind beispielsweise hoher Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen, Serienfertigung sowie standardisierte Arbeitsabläufe.
Weiterführende Links
- Prüfungsordnungen für Handwerke und reglementierte Gewerbe (WKO)
- Gründerservice der WKO
- Gewerbebehörden
- Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW)
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
Hinweis
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort