Registrierkassenpflicht
Umsatzgrenzen
Betriebe (Gewerbe, selbstständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft – Einkunftsarten nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz) müssen zur Einzelerfassung der Barumsätze eine Registrierkasse verwenden
- ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb und
- wenn die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten.
Beide Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht.
Beginn der Registrierkassenpflicht
Ab dem erstmaligen Überschreiten der oben angeführten Grenzen besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes für die Umsatzsteuer(Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) eine Registrierkassenpflicht.
Die Umsatzgrenzen betreffen Zeiträume ab dem 1. Jänner 2016.
Wegfall der Registrierkassenpflicht
Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass sie auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg.
Unabhängig davon bleiben Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht weiterhin bestehen.
Weiterführende Links
- Informationen zu Registrierkassen (BMF)
- Online-Ratgeber Registrierkassenpflicht (WKO)
- Registrierkassenpflicht für Unternehmen (WKO)
Rechtsgrundlagen
- § 132a Bundesabgabenordnung (BAO)
- § 2 Einkommensteuergesetz
- Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
- Barumsatzverordnung 2015
Hinweis
Bundesministerium für Finanzen