Berufseinsteiger ab 1. Jänner 2005
Allgemeine Informationen
Personen, deren Versicherungsverlauf nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, also die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
ACHTUNG
Ab dem 62. Lebensjahr können Männer und Frauen die Korridorpension mit Abschlägen antreten.
Voraussetzungen
- Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Wartezeit
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (sieben Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch
Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen oder einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
Zeiten der Familienhospizkarenz sowie
Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
HINWEIS
Nach dem APG gibt es nur mehr Versicherungszeiten und keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr.
Zuständige Stelle
Der Pensionsversicherungsträger
Rechtsgrundlagen
Stand: 01.01.2019
Hinweis
Hinweis
Abgenommen durch:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz