Sozialentschädigung für Verbrechensopfer
Allgemeine Informationen
Verbrechensopfer, Hinterbliebene (eingetragene Partnerinnen/Partner) und Trägerinnen/Träger der Bestattungskosten haben Anspruch auf folgende Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG):
- Hilfeleistungen für Opfer
- Ersatz des Verdienstentganges
- Heilfürsorge (z.B. Psychotherapie)
- Krisenintervention
- Einkommensabhängige Zusatzleistung bis zur Höhe des Existenzminimums
- Orthopädische Versorgung
- Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
- Pflege- und Blindenzulage
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
- Übernahme der Selbstbehaltskosten, die mit der Tat in direktem Zusammenhang stehen (z.B. Rezeptgebühren, Verpflegungskostenbeiträge im Krankenhaus)
- Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Zahnersatz)
- Therapiekosten (bei Wahlarzthilfe; Kosten für Psychotherapien auch rückwirkend bis 1. Jänner 1999)
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (für ab dem 1. Juni 2009 verübte Straftaten)
- Hilfeleistungen für Hinterbliebene
- Ersatz des Unterhaltsentganges
- Orthopädische Versorgung
- Einkommensabhängige Zusatzleistungen bis zur Höhe des Existenzminimums
- Therapiekosten (bei Wahlarzthilfe; Kosten für Psychotherapien auch rückwirkend bis 1. Jänner 1999)
- Krisenintervention
- Hilfeleistungen für Trägerinnen/Träger der Bestattungskosten
- Ersatz der Bestattungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
Voraussetzungen
- Die Handlung muss rechtswidrig, vorsätzlich und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sein
- Als Folge der Tat muss eine Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder der Tod des Opfers vorliegen
Fristen
Für alle Leistungen: innerhalb von zwei Jahren nach der Tat
Bei späterer Antragstellung ist eine Leistungserbringung in der Regel erst ab dem Antragsfolgemonat möglich. Bei der Psychotherapie gibt es keine Antragsfrist.
Zuständige Stelle
Das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) und seine Landesstellen
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Sozialentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz kann formlos, mit Antragsformular oder persönlich gestellt werden. Das Antragsformular und weitere Informationen zur Sozialentschädigung werden nach telefonischer Rücksprache vom Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Staatsbürgerschaft durch
- Reisepass oder
- Staatsbürgerschaftsnachweis
Die weiteren erforderlichen Dokumente ergeben sich je nach Art der Hilfeleistung, die beansprucht wird. Genaue Informationen erhalten Sie beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen.
Zusätzliche Informationen
Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz besteht, wenn das Opfer oder eine Hinterbliebene/ein Hinterbliebener an der Tat beteiligt war, diese/dieser die/den Täter provoziert oder es schuldhaft unterlassen hat, zur Aufklärung der Tat beizutragen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 1 bis 7, 8 und 9 Verbrechensopfergesetz (VOG)
Hinweis
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz