Fremdenverkehrsabgabe und Meldepflicht

Achtung

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

Vermieterinnen/Vermieter von Privatquartieren, z.B. Mietwohnungen, können auch verpflichtet sein, eine Fremdenverkehrsabgabe von den beherbergten Personen einzuheben und abzuführen. So bestimmt z.B. das Wiener Tourismusförderungsgesetz, dass Urlauberinnen/Urlauber für den Aufenthalt in einer Privatunterkunft Ortstaxe entrichten müssen. Die Inhaberin/der Inhaber der Unterkunft muss den entsprechenden Betrag einheben und beim Magistrat Wien entrichten sowie für jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist strafbar.

Inhaberinnen/Inhaber von Beherbergungsbetrieben (z.B. Hotels, aber auch Privatzimmervermietungen) müssen darüber hinaus zur Erfüllung der Meldepflicht ein Gästeverzeichnis (bis 31. März 2016: Gästeblattsammlung) auflegen. In die darin enthaltenen Gästeverzeichnisblätter werden grundsätzlich alle Gäste des Beherbergungsbetriebs eingetragen. Das Gästeverzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden.

Die Anmeldung eines Gastes ist dann ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie/er unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen in ein Gästeverzeichnisblatt bzw. das elektronische Gästeverzeichnis eingetragen wurde. Bei der Abreise ist sie/er durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres