Pauschalreise – Übertragung auf Dritte

Ein Pauschalreisevertrag kann auf eine andere Person übertragen werden. Dazu muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (schriftlich, z.B. mittels Brief oder E-Mail) darüber in Kenntnis gesetzt werden. Sieben Tage vor Reisebeginn ist jedenfalls rechtzeitig. Angemessene Kosten, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, müssen von der/dem Reisenden bzw. der Ersatzperson getragen werden. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter muss einen Beleg über die Zusatzkosten ausstellen.

Verlangt die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter unangemessen hohe Gebühren für eine Übertragung des Pauschalreisevertrages auf eine andere Person, sollten diese nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung bezahlt werden.

Weiterführende Links

Pauschalreisen (→ Europäisches Verbraucherzentrum Österreich)

Rechtsquelle

Pauschalreisegesetz (PRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz