Vorzugsstimmenvergabe

Bei der Landtagswahl in der Steiermark am 31. Mai 2015 konnte jede wahlberechtigte Person neben einer Stimme für eine Partei auch eine Vorzugsstimme vergeben. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

Vorzugsstimmen können nur an Kandidatinnen/Kandidaten der Partei vergeben werden, die gewählt wird. Eine Vorzugsstimme wird durch Eintragung des Namens der Kandidatin/des Kandidaten in dem auf dem amtlichen Stimmzettel vorgesehenen freien Raum vergeben. Aus der Eintragung muss die jeweilige Kandidatin/der jeweilige Kandidat eindeutig hervorgehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • mindestens der Familien- oder Nachname der Kandidatin/des Kandidaten oder
  • die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder
  • bei Bewerberinnen/Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer

angeführt wird.

Es gilt der Grundsatz, dass die Parteistimme die Vorzugsstimme "schlägt". Wird auf dem Stimmzettel nur der Name einer Kandidatin/eines Kandidaten eingetragen und keine Partei angekreuzt, gilt dies als gültige Stimme für die Partei der Kandidatin/des Kandidaten, wenn der Name in der Zeile ihrer Partei/seiner Partei eingetragen ist. Wird eine Vorzugsstimme für eine Person vergeben, die nicht der angekreuzten Partei am Wahlzettel angehört, so wird diese Stimme ausschließlich für die angekreuzte Partei gezählt.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020

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