Wählen mit Wahlkarte – Allgemeines

Hinweis

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Bezirksvertretungswahl 2015 im 2. Wiener Gemeindebezirk wiederholt werden muss. Der Termin für die Wiederholungswahl war Sonntag, der 18. September 2016. Nähere Informationen zur Wiederholung der Bezirksvertretungswahl 2015 im 2. Wiener Gemeindebezirk finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hier findet sich das Endergebnis der Wiederholung der Bezirksvertretungswahl 2015 im 2. Wiener Gemeindebezirk.

Grundsätzlich muss jede wahlberechtigte Person, wenn sie wählen möchte, in dem ihr zugeteilten Wahllokal wählen. Dieses ist in der "Amtlichen Wahlinformation", die alle Wahlberechtigten ungefähr vier Wochen vor dem Wahltag per Post erhalten, angeführt.

Wer jedoch voraussichtlich am Tag der Wiederholung der Bezirksvertretungswahl 2015 im 2. Wiener Gemeindebezirk, dem 18. September 2016, nicht in dem ihm zugeteilten Wahllokal wählen konnte, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese muss beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können z.B. Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

Mit einer Wahlkarte konnte entweder

  • in einem beliebigen Wahlkarten-Wahllokal im 2. Bezirk oder
  • per Briefwahl im In- und Ausland

gewählt werden. Ein Wahlkarten-Wahllokal befindet sich an jedem Wahlstandort des 2. Bezirks. Die Wahllokale im 2. Bezirk hatten am Wahltag von 7 bis 17 Uhr geöffnet.

Darüber hinaus gibt es u.a. für geh- bzw. transportunfähige Personen und Patientinnen/Patienten in Krankenhäusern, Geriatriezentren oder Pflegeheimen die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte vor einer Sonderwahlbehörde bzw. mobilen ("fliegenden") Wahlkommission zu wählen.

Achtung

Bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal muss die Wahlkarte unbedingt mitgenommen werden, auch wenn (doch) im eigenen Wahllokal gewählt wird!

Bei der Briefwahl musste die Wahlkarte spätestens am Wahltag, dem 18. September 2016, 17 Uhr, bei der Bezirkswahlbehörde für den 2. Wiener Gemeindebezirk einlangen (durch Post, Botinnen/Boten oder durch persönliche Abgabe). Die Adresse ist auf der Wahlkarte bereits aufgedruckt. Wurde im Ausland gewählt, konnte die Wahlkarte auch von einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat und Konsulat) an die Wahlbehörde in Österreich übermittelt werden.

Ausführliche Informationen zur Beantragung von Wahlkarten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

Letzte Aktualisierung: 26. September 2016