Wählen mit Wahlkarte - NÖ Gemeinderatswahl 2020
Bei den NÖ Gemeinderatswahlen 2020 kann die Stimme
- persönlich im zuständigen Wahllokal oder
- mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.
Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert ist, im zuständigen Wahllokal zu wählen, hat Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese muss – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.
Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht dort nicht ausüben können, haben ebenso Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Beantragung einer Wahlkarte
Die Beantragung einer Wahlkarte für die NÖ Gemeinderatswahlen 2020 ist auf folgende Arten möglich:
- mittels Online-Antrag (je nach Verfügbarkeit, abhängig von der jeweiligen Gemeinde) bis Mittwoch, 22. Jänner 2020.
- schriftlich (per formlosen schriftlichem Antrag, E-Mail oder Fax)
- bis Mittwoch, 22. Jänner 2020
- bis Freitag, 24. Jänner 2020, 12.00 Uhr, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.
- mündlich (persönlich – nicht telefonisch!) bis Freitag, 24. Jänner 2020, 12.00 Uhr
Wählen mit Wahlkarte
Mit einer Wahlkarte kann folgendermaßen bei den NÖ Gemeinderatswahlen 2020 gewählt werden:
VOR dem Wahltag ("Briefwahl")
- Wahlkarte ausfüllen, zukleben und an die zuständige Gemeindewahlbehörde übermitteln (z.B. per Post, persönlich oder mittels einer Botin/eines Boten). Die Wahlkarte muss bei der Gemeindewahlbehörde spätestens am Sonntag, 26. Jänner 2020, bis 6.30 Uhr einlangen. Manche Gemeinden stellen einen Einlaufkasten zur Verfügung. In dem Fall gilt das Einwerfen als Einlangen.
- Amtlichen Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
- Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
- Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
- (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
- Wahlkarte zukleben
AM Wahltag (Sonntag, 26. Jänner 2020)
- Ausgefüllte, bereits unterschriebene und zugeklebte Wahlkarte bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis die Wählerin/der Wähler eingetragen ist, während der Öffnungszeiten übermitteln (persönlich oder mittels einer Botin/eines Boten).
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
- Persönliches Wählen mit der Wahlkarte in jedem Sprengel der ausstellenden Gemeinde.
- Unbenützte Wahlkarte (eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben, nicht zugeklebt!) mit enthaltenem Wahlkuvert und Stimmzettel sowie Dokument zur Identitätsfeststellung (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis oder Postausweis) mitbringen
- Die Wahlkarte wird der Wählerin/dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt.
- Persönliches Wählen mit der Wahlkarte vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde) auf Antrag bei Geh- und Transportunfähigkeit (z.B. wegen Krankheit oder Alter)
Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Wahlkarte, Briefwahl und Stimmabgabe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Online-Beantragung Wahlkarte (Formular Ihrer Gemeinde)
- Wahlservice (wahlkartenantrag.at) ab 11. November 2019
- NÖ Gemeinderatswahlen 2020 (Amt der NÖ Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Hinweis
oesterreich.gv.at-Redaktion