Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Bürgerinnen/Bürger aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Die Lohnsteuer wird so berechnet, als ob die/der Steuerpflichtige das ganze Jahr über gleich viel verdient hätte. Wenn das Einkommen aber geschwankt hat – z.B. wegen eines Jobwechsels – zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus. Hierbei wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig übers Jahr verteilt. Häufig stellt sich dabei heraus, dass man zu viel bezahlt hat und es gibt eine Lohnsteuergutschrift direkt auf das Konto. Sollte es jedoch zu einer Steuernachzahlung kommen, kann – wenn kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt – der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) kann nach Ablauf des Jahres Folgendes geltend gemacht werden:

  • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
    (auch wenn dieser schon gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde)
  • Mehrkindzuschlag
  • Pendlerpauschale (soweit nicht schon gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht)
  • Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
  • Eventuell Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
  • Weitere Werbungskosten (z.B. Fachliteratur, Fortbildungskosten)
  • Eventuell Sonderausgaben, die nicht automatisch übermittelt werden
  • Unterhaltsabsetzbetrag (Formular L1k)
  • Bis zum Jahr 2018: Kinderfreibetrag (Formular L1k)
  • Ab dem Jahr 2019: Familienbonus Plus (Formular L1k)
  • Außergewöhnliche Belastungen (Formular L1ab, z.B. aufgrund einer Behinderung)
  • Eventuell Freibeträge für Inhaberinnen/Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

Für Veranlagungsjahre ab 2016 erhalten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in bestimmten Fällen ihre Steuergutschrift automatisch, wenn sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen (antragslose Arbeitnehmerveranlagung).

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung

Wer eine Lohnsteuergutschrift erwartet, kann von sich aus mit dem Formular L1 beim Finanzamt (→ BMF) die Arbeitnehmerveranlagung einreichen.

Lohnsteuerpflichtige (Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter, Beamtinnen/Beamte, Pensionistinnen/Pensionisten) werden vom Finanzamt im Rahmen der sogenannten "Arbeitnehmerveranlagung" (früher: Jahresausgleich) zur Einkommensteuer (→ USP) erfasst.

Eine Steuergutschrift ist normalerweise in folgenden Fällen zu erwarten:

  • Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten hat und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat.
  • Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während des Jahres die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber gewechselt hat oder nicht ganzjährig beschäftigt war.
  • Wenn aufgrund der geringen Höhe der Bezüge ein Anspruch auf "SV-Rückerstattung" (Steuergutschrift) besteht.
  • Wenn ein Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf ein Pendlerpauschale besteht, der oder das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde.
  • Wenn Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Unter folgenden Voraussetzungen muss eine Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) mit dem Formular L1 durchgeführt werden:

Wenn das Einkommen im betreffenden Jahr 12.756 Euro überstiegen hat und insbesondere folgende Punkte zutreffen:

  • Wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist, die Voraussetzungen aber nicht vorliegen.
  • Wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z.B. Firmenpension neben ASVG-Pension).
  • Wenn ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen wurde oder der Meldepflicht über die Änderung der Verhältnisse nicht nachgekommen wurde.
  • Ab dem Jahr 2019: Wenn ein Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.

oesterreich.gv.at bietet auch Informationen zum Thema "Pendlerpauschale" sowie zu steuerrechtlichen Aspekten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmerinnen/Unternehmer (→ USP) an.

Wer neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) bezogen hat, die in Summe den Betrag von 730 Euro übersteigen (Veranlagungsfreibetrag), muss ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. In diesem Fall ist eine Einkommensteuererklärung zu verwenden (das Formular E1 samt Beilage E 1a für betriebliche Einkünfte). 

Fristen

  • Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung
    Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung hat man fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2022 bis Ende Dezember 2027 gestellt werden).
  • Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung
    Frist: 30. April bzw. 30. Juni (bei Online-Erklärungen) des Folgejahres

Zuständige Stelle

Das Finanzamt (→ BMF)

Verfahrensablauf

Der Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung kann über FinanzOnline elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Selbstverständlich ist es weiterhin möglich, den Antrag per Post zu senden oder persönlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens.

Das Finanzamt führt auf Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung durch und überweist die Lohnsteuergutschrift direkt auf das Konto der/des Steuerpflichtigen.

Den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sind bitte keine Lohnzettel beizulegen. Diese werden von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber (oder der pensionsauszahlenden Stelle) dem Finanzamt übermittelt. Den Erklärungen sollten auch keine Belege (Rechnungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege) für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beigelegt werden. Diese Belege müssen aber sieben Jahre lang aufbewahrt werden, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.

Wer von sich aus keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgibt oder abgeben muss, wird vom Finanzamt (→ BMF) in folgenden Fällen zur Einreichung einer Erklärung aufgefordert (durch Zusendung eines Formulars L1), um eine Pflichtveranlagung durchzuführen:

  • Wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z.B. Firmenpension neben ASVG-Pension).
  • Wenn im Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z.B. für Truppen- oder Kaderübungen) ausbezahlt wurden, Bezüge aus einem Dienstleistungsscheck vorliegen oder Sozialversicherungspflichtbeiträge rückerstattet worden sind.
  • Wenn Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds bezogen wurden. 
  • Wenn für das jeweilige Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Zusätzliche Informationen

Nachzahlungen

Zu einer Nachzahlung kann es insbesondere kommen, wenn mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge gleichzeitig bezogen wurden und bei der Lohnverrechnung keine gemeinsame Versteuerung erfolgt ist. Dann berechnet jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle die Lohnsteuer nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden diese Bezüge so besteuert, als hätte die/der Steuerpflichtige den Gesamtbetrag in Form eines Bezugs erhalten. Sie/er wird also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber ebensoviel Gehalt oder Pension bezieht, wie ihr/ihm aus mehreren Bezügen zugeflossen ist. In solchen Fällen sind regelmäßig Vorauszahlungen zu leisten, die mit der Steuernachforderung gegengerechnet werden und sie verringern oder dazu führen, dass es zu keiner Nachzahlung kommt.

Vorauszahlungen

Einkommensteuerpflichtige müssen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer (→ USP) vierteljährlich Vorauszahlungen entrichten.

Bei Lohnsteuerpflichtigen kann es dann zu Vorauszahlungen kommen, wenn mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge gleichzeitig bezogen wurden und bei der Lohnverrechnung keine gemeinsame Versteuerung erfolgt ist. Wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen, können in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr mit der Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Andererseits erspart man sich aufgrund der Vorauszahlungen für das laufende Jahr allfällige Nachzahlungen aus der späteren Veranlagung dieses Jahres.

Einkommensteuererklärung (Formular E1)

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Einkommensteuererklärung – E1 und Beilagen dazu) ist verpflichtend, wenn

  • neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z.B. aus Werkverträgen, Einkünfte als neue Selbstständige, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) von insgesamt mehr als 730 Euro bezogen wurden. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (Beilage E1kv).
  • Einkünfte aus privaten steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen erzielt wurden, die beim Verkauf nicht versteuert wurden.

Frist: 30. April bzw. 30. Juni (bei Online-Erklärungen) des Folgejahres

Versteuerung mehrerer Pensionen

Bei gleichzeitigem Bezug von mehreren Pensionen (z.B. gesetzlichen Pensionen, Beamtenpensionen, Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland, Pensionen aus inländischen Pensionskassen) ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend vorgesehen, um Nach- und Vorauszahlungen zu vermeiden.

Beispiel

Wenn jemand eine Pension vom Bund oder Land und zusätzlich eine Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhält, wird von jener auszahlenden Stelle, die die höhere Pension ausbezahlt, die auf beide Bezüge entfallende Lohnsteuer einbehalten.

Wenn neben einer ASVG-Pension auch eine Firmenpension bezogen wird, besteht keine Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung. In diesen Fällen kann aber die ehemalige Arbeitgeberin/der ehemalige Arbeitgeber die Auszahlung und Versteuerung der ASVG-Pension übernehmen (sie/er ist dazu jedoch nicht verpflichtet).

Weiterführende Links

Hinweis

Nach einem Todesfall hat die Erbin/der Erbe grundsätzlich das Recht, die Arbeitnehmerveranlagung der/des Verstorbenen einzureichen. Zum Nachweis der Gesamtrechtsfolge ist es notwendig, dem Finanzamt den Einantwortungsbeschluss (mit Rechtskraftstempel) vorzulegen.

Zum Formular

Formulare zu diesem Thema

Die Formulare L1, L1i, L1ab sowie L1k werden maschinell eingelesen, um Fehler zu vermeiden und eine noch bessere Bearbeitung zu ermöglichen. Daher stehen die entsprechenden Formulare nicht mehr als Downloadversion zur Verfügung, können jedoch kostenlos auf den Seiten des → Bundesministeriums für Finanzen bestellt werden. Nur die barrierefreien Formulare für blinde und sehbehinderte Personen sind weiterhin downloadbar. Noch rascher kann die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline erledigt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen