Einkommensteuergesetz
- Neue Tarifstufen und Steuersätze bei der Einkommensteuer
- Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages und Fusion mit Arbeitnehmerabsetzbetrag
- Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag statt Pendlerausgleichsbetrag
- Erhöhung der Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) und Ausweitung auf Pensionisten
- Verdoppelung des Kinderfreibetrags
- Antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Gutschriftsfällen
- Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)
- Entfall des Landarbeiterfreibetrages
- Entfall der Mietzinsbeihilfe
- Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung
- Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte
- Erweiterung der Steuerbefreiungen
- Anpassung bei der Immobilienertragsteuer
- Ausgleich von Verlusten bei Grundstücksverkäufen
- Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke im Privatvermögen
- Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen
- Anpassungen bei der Abschreibung von Betriebsgebäuden
- Anpassungen beim Pkw-Sachbezug
- Änderung bei der Verlustverrechnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
- Erhöhung der Forschungsprämie
- Auslaufen der Bildungsfreibeträge und Entfall der Bildungsprämie
- Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmer
- Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Baubranche
- Prüfung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG im Zuge der GPLA
- Nachträgliche Vornahme von vormals unterlassenen Zuschreibungen
- Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten
- Wahlrecht bei der Einlagenrückzahlung
- Neuregelung der Wegzugsbesteuerung
Neue Tarifstufen und Steuersätze bei der Einkommensteuer
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Für ein Einkommen bis 11.000 Euro pro Jahr sind keine Steuern zu bezahlen. Für Einkommen ab 11.000 Euro pro Jahr gibt es sechs verschiedene Tarifstufen:
Einkommen | Einkommensteuer |
0 bis 11.000 Euro pro Jahr | Steuerfrei |
Über 11.000 Euro bis 18.000 Euro pro Jahr | 25 Prozent |
Über 18.000 Euro bis 31.000 Euro pro Jahr | 35 Prozent |
Über 31.000 Euro bis 60.000 Euro pro Jahr | 42 Prozent |
Über 60.000 Euro bis 90.000 Euro pro Jahr | 48 Prozent |
Über 90.000 Euro bis 1 Million Euro pro Jahr | 50 Prozent |
Über 1 Million Euro pro Jahr | 55 Prozent (befristet) |
Wie hoch die konkrete Entlastung beim jeweiligen Bruttoeinkommen ist, kann mit dem Entlastungsrechner des BMF berechnet werden.
Der Spitzensteuersatz von 55 Prozent für Einkommensteile ab 1 Million Euro kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2020 zur Anwendung.
Bis 31. Dezember 2015 gibt es für Einkommen ab 11.000 Euro pro Jahr drei verschiedene Tarifstufen:
Einkommen | Einkommensteuer bis 31. Dezember 2015 |
0 bis 11.000 Euro pro Jahr | Steuerfrei |
Über 11.000 Euro bis 25.000 Euro pro Jahr | 36,5 Prozent |
Über 25.000 Euro bis 60.000 Euro pro Jahr | 43,21 Prozent |
Über 60.000 Euro pro Jahr | 50 Prozent |
Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages und Fusion mit Arbeitnehmerabsetzbetrag
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Es gibt daher nur mehr den Verkehrsabsetzbetrag, der auf 400 Euro pro Jahr erhöht wird.
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag statt Pendlerausgleichsbetrag
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Gering verdienenden Pendlerinnen/Pendlern steht ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro zu. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht und das Einkommen nicht höher als 12.200 Euro im Jahr ist. Bei Einkommen zwischen 12.200 Euro und 13.000 Euro pro Jahr schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro ein.
Erhöhung der Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) und Ausweitung auf Pensionisten
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht der Steuerpflicht unterliegen, erhalten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in Höhe von 50 Prozent bestimmter Werbungskosten (insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen), maximal jedoch 400 Euro (Sozialversicherungserstattung).
Der Erstattungsbetrag erhöht sich von 400 Euro auf maximal 500 Euro, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aufgrund des geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlt und Anspruch auf eine Pendlerpauschale hat. Diese Regelung ersetzt den bisher geltenden Pendlerzuschlag.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge steht auch Pensionistinnen/Pensionisten zu. Diese erhalten eine Gutschrift von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch maximal 110 Euro pro Jahr.
Verdoppelung des Kinderfreibetrags
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Der Kinderfreibetrag beträgt
- wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird:
440 Euro jährlich - wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird:
300 Euro jährlich pro Person
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Gutschriftsfällen
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt dann, wenn sich auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für die Steuerpflichtige/den Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Steuerpflichtige bekommen unabhängig von einem Antrag zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet.
Die antragslose Veranlagung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Z.B. dürfen keine weiteren Einkünfte vorhanden sein.
Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Für bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die bestehende Regelung noch fünf Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Jahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.
Dementsprechend können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur dann geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist.
Rückzahlungen und bezahlte Zinsen für Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Wohnraumsanierung aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss).
Entfall des Landarbeiterfreibetrages
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Der Landarbeiterfreibetrag wird als nicht mehr zeitgemäß angesehen und daher aus steuersystematischen und verwaltungsökonomischen Gründen gestrichen.
Entfall der Mietzinsbeihilfe
Ab 1. Jänner 2016
Die Mietzinsbeihilfe wird abgeschafft, da sie sehr verwaltungsintensiv ist und aufgrund der niedrigen Einkommensgrenze nur von wenigen Personen in Anspruch genommen werden kann.
Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen
Ab 1. Jänner 2016
Der Steuersatz von 25 Prozent kommt nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz auf 27,5 Prozent angehoben.
Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung beträgt 3.000 Euro (bisher 1.460 Euro), wodurch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in einem höheren Ausmaß an der Wertsteigerung des beschäftigenden Unternehmens partizipieren können. Dadurch soll eine stärkere Bindung an das Unternehmen bewirkt werden.
Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Für sämtliche Berufsgruppen gilt ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumt.
Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent sind steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20 Prozent übersteigt, kann die Freigrenze nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind Mitarbeiterrabatte mit einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag).
Erweiterung der Steuerbefreiungen
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Zu den Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen ihrer Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt anbieten und die als steuerfreie Zuwendung gelten, werden Impfungen hinzugefügt. Außerdem wird die Befreiung auf betriebliche Gesundheitsförderung und präventive Maßnahmen ausgedehnt. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind.
Für Jubiläumsgeschenke (nur für Sachzuwendungen) aus Anlass eines Dienstjubiläums der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums wird bis zu einer Höhe von 186 Euro im Jahr ebenfalls eine Befreiung vorgesehen.
Weiters sind Zuwendungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für das Begräbnis einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, deren/dessen (Ehe-)Partnerin/Partners oder Kinder steuerfrei.
Anpassung bei der Immobilienertragsteuer
Ab 1. Jänner 2016
Der besondere Steuersatz von 25 Prozent wird auf 30 Prozent angehoben. Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich. Der Inflationsabschlag entfällt.
Ausgleich von Verlusten bei Grundstücksverkäufen
Ab 1. Jänner 2016
Der Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung wird erleichtert.
Privat: Künftig können 60 Prozent des Verlustes über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Stattdessen kann auch beantragt werden, dass der Verlust im Ausmaß von 60 Prozent im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird.
Betrieblich: Ein verbleibender negativer Überhang darf künftig zu 60 Prozent ausgeglichen werden.
Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke im Privatvermögen
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Die Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke werden pauschal zu 60 Prozent auf das Gebäude und zu 40 Prozent auf den Grund aufgeteilt. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.
Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen
Ab 1. Jänner 2016
Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen werden auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet wird.
Anpassungen bei der Abschreibung von Betriebsgebäuden
Erstmals für im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden
Es gilt ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 Prozent. Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet sind, gilt analog zur Regelung bei Vermietung und Verpachtung (im außerbetrieblichen Bereich) ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 Prozent. Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist wie bisher möglich.
Sollte bisher ein von 2,5 Prozent abweichender AfA-Satz angewendet worden sein, reduziert oder erhöht sich die AfA ab dem Jahr 2016 entsprechend, was auch eine Änderung der vom AfA-Satz abgeleiteten Restnutzungsdauer zur Folge hat. Ist die Restnutzungsdauer im Einzelfall nachgewiesen worden, tritt keine Änderung ein.
Anpassungen beim Pkw-Sachbezug
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Die Höhe bestimmter Sachbezüge kann per Verordnung festgesetzt werden und aus ökologischen Gründen können für die Überlassung von Fahrzeugen Ermäßigungen und Befreiungen von der Besteuerung von Sachbezügen vorgesehen werden. Dies stellt die Grundlage für eine Differenzierung nach der Schadstoffemission beim Wert-Ansatz für die Kfz-Nutzung dar.
Besteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten kostenlos zu benutzen, dann sind als monatlicher Sachbezug 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, maximal 960 Euro anzusetzen.
Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ist ein Sachbezug von 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen.
Änderung bei der Verlustverrechnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Ab der Veranlagung für das Jahr 2016
Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Die Verluste müssen durch eine ordnungsmäßige Gewinnermittlung berechnet worden sein. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.
Erhöhung der Forschungsprämie
Erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die im Jahr 2016 beginnen
Die Forschungsprämie wird auf 12 Prozent erhöht.
Auslaufen der Bildungsfreibeträge und Entfall der Bildungsprämie
Ab 1. Jänner 2016
Die Bildungsfreibeträge und die Bildungsprämie entfallen, da sie keine ausreichende Anreizwirkung für betriebliche Bildungsmaßnahmen entfalten.
Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmer
Ab 1. Jänner 2016
Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmerinnen/Unternehmer zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen, wenn sie – bezogen auf die einzelne Leistung – 500 Euro übersteigen.
Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Baubranche
Ab 1. Jänner 2016
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber in der Baubranche sind verpflichtet, die Arbeitslöhne unbar auszuzahlen. Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit dar.
Prüfung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG im Zuge der GPLA
Ab 1. Jänner 2016
Die Einbehaltung der Abzugsteuer gemäß § 99 darf im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) bei beschränkt Steuerpflichtigen generell geprüft werden. Die Prüfung der Abzugsteuer nach § 99 ist weiterhin auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung möglich.
Nachträgliche Vornahme von vormals unterlassenen Zuschreibungen
Ab 1. Jänner 2016
Anlässlich der Einführung eines uneingeschränkten Wertaufholungsgebots im Unternehmensrecht müssen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen aus früheren Geschäftsjahren, bei denen vormals von der Ausnahme der Wertaufholungsverpflichtung Gebrauch gemacht wurde, nachträglich vorgenommen werden. Diese nachträgliche Vornahme von vormals unterlassenen Zuschreibungen hat im ersten Wirtschaftsjahr zu erfolgen, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Diese nachgeholte Zuschreibung ist auch für das Steuerrecht maßgeblich und steuerwirksam vorzunehmen. Für steuerliche Zwecke kann der nachgeholte Zuschreibungsbetrag für das jeweilige Wirtschaftsgut jedoch einer Zuschreibungsrücklage zugeführt und dadurch vorerst steuerneutral gehalten werden.
Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten
Ab 1. Jänner 2016
Bei bestimmten höchstpersönlichen Tätigkeiten (z.B. Künstlerin/Künstler, Schriftstellerin/Schriftsteller, Wissenschaftlerin/Wissenschaftler) werden die erzielten Einkünfte trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet, die diese Leistungen erbringt. Die Zurechnung der Einkünfte an die leistungserbringende natürliche Person wird allerdings nur dann vorgenommen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
Wahlrecht bei der Einlagenrückzahlung
Ab 1. Jänner 2016
Es besteht wieder das Wahlrecht, einen ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Ausschüttung zu behandeln. Ein positiver Einlagenstand für Einlagenrückzahlungen und eine positive Innenfinanzierung für Gewinnausschüttungen sind weiterhin Voraussetzung. Umgründungsbedingte Differenzbeträge müssen nicht mehr auf dem Evidenzkonto erfasst werden.
Neuregelung der Wegzugsbesteuerung
Ab 1. Jänner 2016
Im betrieblichen Bereich wird ein Ratenzahlungskonzept im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe eingeführt. In diesen Fällen hat die/der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten.
Im außerbetrieblichen Bereich wird das bisherige Nichtfestsetzungskonzept auf den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person sowie auf eine unentgeltliche Übertragung an eine andere natürliche Person eingeschränkt. Das Ratenzahlungskonzept kommt zur Anwendung, wenn es hinsichtlich eines Wirtschaftsguts oder eines Derivats zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt.
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oesterreich.gv.at-Redaktion