Neuerungen im Bereich Verkehr
- Ungültigkeit alter Parkausweise für Menschen mit Behinderung
- Fahrverbot für EURO-II-Lkw in Wien und Niederösterreich
- Lkw-Fahrverbot auf A1 in Oberösterreich
- Fahrprüfungen mit Automatikgetriebe
- Mindestalter für dreirädrige Kraftfahrzeuge in der Führerscheinklasse A
- Klarstellung zum Wohnsitzbegriff
- Anbindung an das Europäische Führerscheininformationssystem
- Neue EU-Vorschriften zur Typengenehmigung
- Vignettenpreise
Ungültigkeit alter Parkausweise für Menschen mit Behinderung
Bis 31. Dezember 2015
Parkausweise für Menschen mit Behinderung, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind, das sind Papierausweise ohne Foto, verlieren mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. In diesem Fall muss ein neuer Ausweis beim Sozialministeriumservice (früher: "Bundessozialamt") beantragt werden.
Seit 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO – ehemaliger "Gehbehindertenausweis") zuständig. Der Ausweis wird seitdem als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt. Darüber hinaus ist das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung für die Beantragung eines solchen Parkausweises entfallen.
Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig.
Fahrverbot für EURO-II-Lkw in Wien und Niederösterreich
Ab 1. Jänner 2016
Ab 1. Jänner 2016 werden die schon bisher wegen der Feinstaubbelastung geltenden Lkw-Fahrverbote auf Lkw mit der Abgasklasse "EURO-II" ausgeweitet. Betroffen sind daher Lkw und Sattelzugfahrzeuge, die bis 2001 zugelassen werden durften. Das Fahrverbot gilt für Lkw und Sattelzugfahrzeuge aller Gewichtsklassen im gesamten Wiener Landesgebiet und in Niederösterreich im "Wiener Umland". Verboten sind daher beispielsweise auch Fahrten mit Klein- und Fiskal-Lkw bzw. Geländewagen, die als Lkw zugelassen sind. Das Fahrverbot gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die im Zulassungsschein die Eintragung Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeug aufweisen. Ausnahmen sind u.a. für Einsatzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und historische Fahrzeuge vorgesehen.
Lkw-Fahrverbot auf A1 in Oberösterreich
Ab 1. Juli 2016
Das ursprünglich für 1. Juli 2015 bzw. 1. Jänner 2016 vorgesehene IG-L-Fahrverbot für Lkw auf der Westautobahn in Oberösterreich gilt nach einer Änderung erst ab 1. Juli 2016. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf der A1 Westautobahn zwischen Knoten Haid und Enns Ost keine Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge der EURO-Kategorien 0, I oder II fahren. Das Fahrverbot gilt in beiden Fahrtrichtungen und betrifft Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die von diesem Fahrverbot ausgenommen oder nicht betroffen sind, müssen ab 1. Juli 2016 mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind u.a. Lkw mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten sowie historische Fahrzeuge.
Fahrprüfungen mit Automatikgetriebe
Ab 1. Jänner 2016
Grundsätzlich gilt, dass die Lenkberechtigung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe beschränkt wird, wenn auch die Fahrprüfung mit einem solchen Fahrzeug abgelegt wurde. Davon ausgenommen war schon bisher die Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B auf einem Prüfungsfahrzeug mit Handschaltung abgelegt wurde. Mit Jahreswechsel wird diese Ausnahme erweitert: Ab 1. Jänner 2016 ist nicht nur die praktische Fahrprüfung für die Klasse B, sondern auch jene für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Fahrzeug mit Handschaltung ausreichend, um den C(CE)- oder D(DE)-Führerschein uneingeschränkt zu erhalten.
Mindestalter für dreirädrige Kraftfahrzeuge in der Führerscheinklasse A
Ab 1. Jänner 2016
Das Mindestalter für die Erteilung einer Lenkberechtigung Klasse A für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW beträgt ab 1. Jänner 2016 21 Jahre. Personen, die vor dem 1. Jänner 2016 die Berechtigung der Klasse A erlangen, dürfen auch unter 21 Jahren mit diesen fahren.
Klarstellung zum Wohnsitzbegriff
Ab 1. Jänner 2016
Die Ausbildung für den österreichischen Führerschein kann nur dann gemacht werden, wenn auch der Wohnsitz der betreffenden Person in Österreich liegt (z.B. Aufenthalt in Österreich an mindestens 185 Tagen innerhalb des letzten Jahres). Künftig hat der Besuch einer Universität oder einer Schule im Ausland nach dem Führerscheinrecht keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.
Anbindung an das Europäische Führerscheininformationssystem
Ab 1. Jänner 2016
Es wurde eine gesetzliche Grundlage für die Anbindung Österreichs an das Europäische Führerscheininformationssystem geschaffen. In diesem sind die nationalen Führerscheinregister aller EU-Mitgliedstaaten zusammengeschlossen. Dies soll künftig staatenübergreifende Führerscheinanfragen zwischen EU-Staaten ermöglichen.
Neue EU-Vorschriften zur Typengenehmigung
Ab 1. Jänner 2016
Ab 1. Jänner 2016 gilt die EU-Verordnung Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Unter anderem müssen neu zuzulassende Motorräder über 125 Kubikzentimeter Hubraum und über 11 kW Leistung künftig serienmäßig ABS (Antiblockiersystem) aufweisen. Darüber hinaus werden z.B. auch spezielle Quad-Zulassungsklassen geschaffen.
Vignettenpreise
Seit 1. Dezember 2015
Die Jahresvignette 2016 in der Farbe "Mandarin-Orange" gilt seit 1. Dezember 2015. Die (azurblaue) Jahresvignette 2015 ist noch bis einschließlich 31. Jänner 2016 gültig.
Seit 1. Dezember 2015 gelten für Motorräder sowie Pkw und Lkw bis einschließlich 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht folgende neue Vignettenpreise (pro Fahrzeugkategorie):
| 10-Tages-Vignette | 2-Monats-Vignette | Jahres-Vignette |
Motorräder | 5 Euro | 12,70 Euro | 33,60 Euro |
Pkw | 8,70 Euro | 25,30 Euro | 84,40 Euro |
Hinweis
HELP-Redaktion