Zuständigkeit

Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

  • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)
  • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Bezieher von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)
  • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (→ BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA) beantragen.

An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

Rechtsgrundlagen

§ 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz