Antrag auf Pflegegeld

Allgemeine Informationen

Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos eingebracht werden. Sollte der Antrag irrtümlich an eine nicht zuständige Stelle gerichtet worden sein, ist diese verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten.

Sofern ärztliche Atteste oder Befunde eines Krankenhauses über den aktuellen Gesundheitszustand vorliegen, sollten diese dem Antrag beigelegt werden.

Zuständige Stelle

Zuständiger Versicherungsträger

Verfahrensablauf

Die Betroffenen erhalten ein Formular zugeschickt, in dem angegeben werden sollte, welche Tätigkeiten nicht mehr selbstständig durchgeführt werden können und ob bereits eine pflegebezogene Leistung in Anspruch genommen wird (z.B. erhöhte Familienbeihilfe).

Achtung

Wichtig ist, dass dieses Formblatt unterschrieben an den zuständigen Entscheidungsträger zurückgesandt wird.

Bei Anträgen auf Gewährung eines Pflegegeldes wird zur Feststellung des Pflegebedarfes eine ärztliche Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt. Bei Erhöhungsanträgen kann diese Begutachtung auch durch eine diplomierte Pflegefachkraft durchgeführt werden. 

Aufgrund des Gutachtens trifft die zuständige Stelle die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie Pflegegeld erhalten werden, und teilt Ihnen dies in Form eines Bescheides mit.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Zum Formular

Formulare zu diesem Thema  

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz