Wintersport im Wald

Schifahren und Langlaufen

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Verboten ist jedoch das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen:

  • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
  • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
  • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

Was das Schifahren (Snowboarden) im Wald betrifft, gibt es eine ausdrückliche Regelung im Forstgesetz: Das Abfahren mit Schiern im Wald (abseits von Schipisten) ist im Bereich von Aufstiegshilfen (z.B. Seilbahnen) nur auf markierten Pisten oder Schirouten erlaubt. Als "Bereich von Aufstiegshilfen" gilt jener Bereich, der von der Bergstation der Aufstiegshilfe mit einem weniger als 30-minütigen Fußmarsch erreicht werden kann, jedenfalls aber ein Bereich von 500 m zu beiden Seiten der Aufstiegshilfe, Piste oder der markierten Abfahrt. Außerhalb des Bereichs von Aufstiegshilfen ist das Schifahren oder das Snowboarden im Wald zulässig, sofern dort nicht Befahrungs- oder Betretungsverbote (z.B. das oben genannte Betretungsverbot) gelten.

Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht erlaubt. Soll jedoch eine Loipe angelegt oder benützt werden, ist dafür die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers notwendig. Auch für das Langlaufen gelten die erwähnten Betretungsverbote auf bestimmten Waldflächen.

Wer gegen die genannten Vorschriften verstößt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe (z.B. für Schifahren auf Waldflächen, deren Betreten verboten ist oder Langlaufen auf Loipen ohne Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers) bzw. in gravierenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (für Schifahren im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten).

Rodeln und Bobfahren

Das Rodeln oder das Bobfahren im Wald gilt als Befahren des Waldes und ist nicht vom allgemeinen Waldbenützungsrecht umfasst. Beides ist daher nur mit Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers bzw. in Bezug auf Forststraßen nur mit Zustimmung der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters erlaubt.

Wer ohne eine solche Zustimmung im Wald rodelt oder mit dem Bob fährt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe bzw. in gravierenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (für das Befahren einer für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrten Forststraße).

Rechtsgrundlagen

Forstgesetz 1975

Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion