Ausstellung eines Personalausweises – Auslandsösterreicher
Allgemeine Informationen
In der EU wohnhafte Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Personalausweis bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes im Ausland, aber auch in jeder österreichischen Botschaft und jedem österreichischen Berufs(general)konsulat innerhalb der EU beantragen.
Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, die ihren Wohnsitz im NICHT-EU-Ausland haben, kann die Ausstellung des Personalausweises bei den zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden ihres Hauptwohnsitzes im Ausland, aber auch bei einer geographisch ihrem Wohnsitz näher gelegenen Botschaft bzw. einem Berufs(general)konsulat beantragt werden, auch wenn diese bzw. dieses sich nicht in dem Staat, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet, liegt.
Auch einige ausgewählte Honorar(general)konsulate können Anträge entgegennehmen. Für diese zusätzliche Serviceleistung muss allerdings eine Gebühr eingehoben werden.
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Personalausweis auch bei jeder Passbehörde in Österreich beantragen. Informationen bezüglich der Beantragung des Personalausweises in Österreich befinden sich in der Lebenslage "Personalausweis". Als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher sollten Sie jedoch beachten, dass es aufgrund der Überprüfung der Staatsbürgerschaft (bei Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern, die schon länger als fünf Jahre im Ausland leben) zu einer längeren Wartezeit kommen kann.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss persönlich eingebracht werden.
Bei Beantragung eines Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Weiters muss das Kind zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei den Vertretungsbehörden)
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien
- Nachweis des Hauptwohnsitzes nach den örtlichen Gegebenheiten, z.B. Aufenthaltstitel, Meldebestätigung etc.
- Alter Reisepass/Personalausweis – sofern vorhanden
- Personenstandserklärung .
Die nachfolgend genannten Nachweise sind bei Erstantragstellung vorzulegen, bei weiteren Anträgen kann eine Nichtvorlage mitunter zu längeren Bearbeitungszeiten führen:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde oder Namensänderungsbescheid – sofern zutreffend
- Nachweis der Staatsbürgerschaft
- Nachweis eines akademischen Grades – sofern zutreffend
- Amtlicher Lichtbildausweis oder eine Identitätszeugin/ein Identitätszeuge
Kosten
Konsulargebühren:
- Personalausweis: 62 Euro
- Personalausweis für Kinder (2 bis 15 Jahre): 27 Euro
- Personalausweis für Kinder bis 2 Jahre: gebührenfrei
- kostenpflichtige Antragstellung bei Honorarkonsulaten: zzgl. 15 Euro für Beantragung eines Personalausweises
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 19 Abs 2 Passgesetz 1992 (PassG)
- §§ 1, 2, 5 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV)
- Passverordnung (Pass-V)
Zum Formular
Personalausweis – Ausstellung – Antrag
Hinweis
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Bundesministerium für Inneres