Schenkungssteuer
Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei gewissen Schenkungen.
Ausführliche Informationen zu den Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 und insbesondere zu den mit 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Zu beachten ist aber, dass für bestimmte Schenkungen eine Schenkungsmeldung vorzunehmen ist.
Für Schenkungen unter Lebenden ist Schenkungssteuer zu entrichten, wenn die Übergabe des geschenkten Vermögenswertes vor dem 1. August 2008 erfolgte.
Rechtsgrundlagen
- §§ 120, 121, 121a Bundesabgabenordnung (BAO)
Hinweis
Österreichische Notariatskammer