Freiwillige Anerkennung der Vaterschaft

Allgemeine Informationen

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.

Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in einer inländischen öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde anerkannt. Dazu muss der Vater bei der zuständigen Stelle (siehe unten) persönlich erscheinen und die Urkunde unterschreiben. Wirksam wird das Anerkenntnis erst, wenn die Urkunde oder die beglaubigte Abschrift dem zuständigen Standesamt zukommt.

Die Mutter und das Kind werden von der Anerkennung der Vaterschaft benachrichtigt. Sie können innerhalb von zwei Jahren gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch einlegen.

In der Geburtsurkunde kann der Vater nur dann angegeben werden, wenn er freiwillig die Vaterschaft anerkennt oder sie gerichtlich festgestellt wurde.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist beispielsweise Voraussetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht des Kindes.

Tipp

Eine Überprüfung der Vaterschaft kann durch eine DNA-Analyse auch freiwillig bzw. außergerichtlich in einem dafür zuständigen Labor erfolgen.

Ist die Mutter verheiratet, der Ehemann aber nicht Vater des Kindes, muss ein sogenanntes qualifiziertes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung gegeben sein:

  • Ist das Kind minderjährig, muss die Mutter den Anerkennenden als Vater des Kindes bezeichnen.
  • Das Kind muss dem Anerkenntnis zustimmen (bei einem minderjährigen Kind ist der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, gesetzlicher Vertreter des Kindes).
  • Das Kind muss österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger sein.

Weitere Information zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Der Anerkennende wird dann statt des Ehemannes der Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen.

Wenn der anerkennende Vater minderjährig ist, benötigt er für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters. Der Mann, der bisher als Vater feststand, kann gegen das qualifizierte Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben.

Fristen

Üblicherweise erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft anlässlich der Anzeige der Geburt. Bei der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung müssen keine Fristen beachtet werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist grundsätzlich bereits vor der Geburt möglich. Dies ist in der Praxis vor allem für Fälle vorgesehen, in denen ein Vaterschaftsanerkenntnis nach der Geburt, z.B. wegen eines längeren Auslandsaufenthalts oder einer schweren Erkrankung des Vaters, nicht oder erst viel später möglich wäre.

Zuständige Stelle

Im Inland:

Sie können sich an ein Standesamt, einen Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, oder eine Notarin/einen Notar in ganz Österreich wenden. Wenn Sie die Anerkennung beim Bezirksgericht durchführen wollen, ist in der Regel jenes zuständig, in dessen Sprengel das Kind – oder bei Anerkenntnis vor der Geburt: die Mutter – den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte ein Pflegschaftsverfahren zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkenntnis anhängig sein, ist das zur Führung der Pflegschaft berufene Bezirksgericht zuständig.

Beim Standesamt können zugleich die Vaterschaftsanerkennung, die Geburtsbeurkundung und die Obsorgeregelung erledigt werden.  

Im Ausland:

Die österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat)

Verfahrensablauf

Für die Ausstellung des Vaterschaftsanerkenntnisses muss der Vater persönlich bei einer zuständigen Stelle erscheinen und die Vaterschaft in einer inländischen öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde erklären.

Das Vaterschaftsanerkenntnis wird allerdings erst dann wirksam, wenn die Urkunde über diese Erklärung oder deren öffentlich beglaubigte Abschrift dem Standesamt des Geburtsortes des Kindes zukommt.

Das Anerkenntnis muss die genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.

Erforderliche Unterlagen

Als minderjähriger Vater: zusätzlich

  • Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
  • Amtlicher Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters

Bei fremder Staatangehörigkeit: zusätzlich

  • Reisepass oder sonstiger Nachweis der Staatsangehörigkeit und ein Lichtbildausweis

Vor der Geburt: zusätzlich

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt: zusätzlich

Nach Beurkundung der Geburt: zusätzlich

  • Geburtsurkunde des Kindes

Hinweis

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu bietet das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher (→ BMJ) findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Für die Anerkennung der Vaterschaft entstehen grundsätzlich keine Kosten. Allerdings entstehen für die Erstellung der Urkunden regelmäßig zusätzliche Kosten (z.B. für die Notarin/den Notar).

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Beglaubigungen zur internationalen Anerkennung von Dokumenten (→ BMEIA)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz